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Schulportfolio

22 Abitur 2015 · Berufliche Gymnasien Diesem Leitfaden liegt die „Verordnung des Kultus- ministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien (BGVO)“ zu Grunde. Insofern ist der vorliegende Leitfaden lediglich eine Informationsschrift. Der rechtlich verbindliche Text ist die oben genannte Verordnung, die im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden kann: www.kultusportal-bw.de > Service > Gesetze / Verord- nungen > Verordnungen / Verwaltungsvorschriften Das berufliche Gymnasium bereitet auf das Studium an einer Hochschule und in besonderer Weise auf die Berufswelt vor. Es ist daher in verschiedene Rich- tungen gegliedert. Sie zeichnen sich jeweils durch einen berufsbezogenen Fächerkanon aus. Das berufliche Gymnasium umfasst in Baden-Würt- temberg folgende Richtungen: • agrarwissenschaftliche Richtung (AG), • biotechnologische Richtung (BTG), • ernährungswissenschaftliche Richtung (EG), • sozialwissenschaftliche Richtung (SG), • technische Richtung (TG), • wirtschaftswissenschaftliche Richtung (WG), darunter ein Abendgymnasium in Radolfzell. Das berufliche Gymnasium ist ein Gymnasium der Aufbauform. Es umfasst die gymnasiale Oberstufe mit der Eingangsklasse und den Jahrgangsstufen 1 und 2. Das an 20 öffentlichen Schulen des Landes eingerich- tete berufliche Gymnasium der sechsjährigen Auf- bauform beginnt bereits in Klasse 8 und umfasst in Baden-Württemberg folgende Richtungen: •฀ernährungswissenschaftliche฀und฀sozialwissen-฀฀ schaftliche Richtung (6 EG / 6 SG) •฀technische฀Richtung฀(6฀TG) •฀wirtschaftswissenschaftliche฀Richtung฀(6฀WG) Am beruflichen Gymnasium kann erworben werden: •฀die฀allgemeine Hochschulreife (mit zwei Fremdsprachen) oder •฀der฀schulische Teil der Fachhochschulreife unter bestimmten Voraussetzungen frühestens nach der Jahrgangsstufe 1 (zum Erwerb der Fachhochschul- reife siehe im Übrigen Seite 19). Präsenzpflicht Auszug aus der Schulbesuchsverordnung vom 21.3.1982 (K. u. U. Seite 387): (1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schu- le regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. (2) Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichts- veranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist.

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