11 5.2 BLOCK I In diesem Block müssen mindestens 40 Kurse ange- rechnet werden. Darunter müssen sein: 1. die 20 Kurse in den Kernfächern, 2. soweit nicht als Kernfach einzubringen, •2KurseineinemderFächerBildendeKunst oder Musik, •die4KurseinGeschichte, •diebelegplichtigenKurseinGeographieund Gemeinschaftskunde •jeweils4KurseauszweiderFächerPhysik, Chemie oder Biologie, 3. soweit nicht bereits berücksichtigt, die Kurse im mündlichen Prüfungsfach. Über gegebenenfalls weitere anzurechnende Kurse entscheiden Sie spätestens einen Schultag nach Aus- gabe des Zeugnisses für das vierte Halbjahr; dabei kann die Gesamtnote der besonderen Lernleistung in zweifacher Wertung, also mit maximal 30 Punk- ten, angerechnet werden, und es werden hierfür zwei Kurse zu Grunde gelegt. Wenn Sie mehr als 40 Kurse anrechnen lassen wol- len, so wird die in Block I erreichte Punktzahl er- mittelt, indem die Summe der in den angerechneten Kursen erreichten Punkte durch die Zahl der ange- rechneten Kurse dividiert und das Ergebnis mit 40 multipliziert wird. Beispiel: Hat man aus 40 Kursen 398 Punkte erreicht, so ergibt sich durch Hinzunahme weiterer 4 Kurse mit je 13 Punkten als Gesamtpunktzahl in Block I: (398 + 4 x 13) : 44 x 40 = 409. Das Ergebnis ist mathematisch gerundet. 5.3 BLOCK II Im Block II werden die Leistungen der Abiturprüfung erfasst. Er umfasst die vier schriftlichen Prüfungsfä- cher und das mündliche Prüfungsfach (Präsentati- onsprüfung). In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport werden die schriftlichen oder mündlichen Prüfungen gegebenenfalls durch fachpraktische Prü- fungen ergänzt. In den modernen Fremdsprachen be- steht die schriftliche Abiturprüfung aus einem schrift- lichen Teil und einer Kommunikationsprüfung. Die Punkte der Abiturprüfung sind wie folgt zu er- mitteln: • WurdeineinemFachnurschriftlichodernur mündlich geprüft, so ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten. • IndenmodernenFremdsprachenwirddas Ergebnis des schriftlichen Teils mit 2 2/3, das der Kommunikationsprüfung mit 1 1/3 multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert (siehe Tabelle Seite 13). • WurdeineinemFachschriftlichundmündlich geprüft, werden die in der schriftlichen Prüfung erreichte Punktzahl mit 2 2/3 und die in der mündlichen Prüfung erreichte Punktzahl mit 1 1/3 multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert (siehe Tabelle auf Seite 13). Die besondere Lernleistung kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I das mündliche Prüfungsfach ersetzen und wird dann in Block II vierfach gewer- tet. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass mit den schriftlichen Prüfungsfächern und der besonde- ren Lernleistung alle drei Aufgabenfelder abgedeckt sind. GESAMTQUALIFIKATION: mindestens 300 bis maximal 900 Punkte BLOCK II max. 300 Punkte mind. 100 Punkte BLOCK I max. 600 Punkte mind. 200 Punkte