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Schulportfolio

30 Abitur 2013 · Berufliche Gymnasien 2.4 BESONDERE LERNLEISTUNG (siehe auch Seite 15) Für die Durchführung von Seminarkursen an berufli- chen Gymnasien gilt: •฀Im฀Rahmen฀des฀schulischen฀Unterrichtsangebotes฀ können Sie eine besondere Lernleistung wählen, die aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, in der Regel dreistündigen Kursen der beiden ersten Schulhalbjahre mit fächerübergreifender Themenstellung besteht. Die Themenstellung des Kurses soll sich am Profil des jeweiligen beruflichen Gymnasiums orientieren. •฀Im฀Rahmen฀des฀Seminarkurses฀fertigen฀Sie฀ein-฀ zeln oder in Gruppen bis zum Ende des zweiten Halbjahres über die Beiträge zum Seminarkurs, über das methodische Vorgehen und die Ergeb- nisse sowie über das Gesamtergebnis des Semi- narkurses eine schriftliche Dokumentation an. Bei Gruppenarbeiten müssen Ihre jeweiligen in- dividuellen Schülerleistungen erkennbar sein. •฀Der฀Seminarkurs฀wird฀am฀Ende฀des฀zweiten฀฀ ฀ Halbjahres mit einem Kolloquium abgeschlossen. Hierzu können auch Gruppen von Schülerinnen und Schülern gebildet werden. Das Kolloquium dauert pro Schülerin oder Schüler etwa 20 bis 30 Minuten. Die Schulleitung kann im Benehmen mit den Fachlehrkräften und mit Zustimmung der betroffenen Schülerinnen und Schüler Lehr- kräfte der Schule sowie Schülerinnen und Schü- lern der Eingangsklasse und der beiden Jahr- gangsstufen als Zuhörer zulassen. •฀Statt฀der฀Teilnahme฀am฀Seminarkurs฀können฀Sie฀฀ auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb oder einem Schülerstudium einbringen. •฀Unter฀gleichgewichtiger฀Berücksichtigung฀der฀je-฀ weils in den einzelnen Kursen, der Dokumen- tation und dem Kolloquium erzielten Leistungen wird eine Gesamtnote ermittelt. Bringen Sie statt des Seminarkurses eine Wettbewerbsleistung oder eine Leistung aus einem Schülerstudium ein, wird die Gesamtnote unter Berücksichtigung der Dokumentation, des Kolloquiums und gege- benenfalls einer praktischen Leistung gebildet (siehe Seite 15, Ziffer 7.1.2). •฀Sie฀können฀die฀besondere฀Lernleistung฀unter฀be-฀ stimmten Voraussetzungen auf das 4. Prüfungs- fach der schriftlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung anrechnen lassen, wenn Ihre beson- dere Lernleistung mit mindestens 5 Punkten (einfache Wertung) bewertet wurde. •฀Wenn฀Sie฀die฀besondere฀Lernleistung฀nicht฀auf฀฀ das 4. Prüfungsfach oder die mündliche Prüfung anrechnen lassen, dann besteht statt desssen die Möglichkeit, die in der besonderen Lernleistung erzielten Punkte in zweifacher Wertung (also maximal 30 Punkte) im ersten Block anrechnen zu lassen. Dies gilt als Anrechnung zweier Kurse. Voraussetzungen für die Anrechnung auf ein schrift- liches Prüfungsfach: •฀Der฀fachliche฀Schwerpunkt฀weist฀Proilbezug฀auf. •฀Die฀besondere฀Lernleistung฀kann฀eindeutig฀einem฀฀ Fach zugeordnet werden, das als schriftliches Prü- fungsfach hätte gewählt werden können. Wird die besondere Lernleistung angerechnet, gilt sie insoweit als Prüfungsfach. Lassen Sie die besonde- re Lernleistung anrechnen, sind Sie bei der Anrech- nung als schriftliche Prüfungsleistung von der Pflicht zur schriftlichen Prüfung im 4. Prüfungsfach oder bei der Anrechnung als mündliche Prüfungsleistung von der Pflicht zur Prüfung im mündlichen Prüfungsfach befreit. Die vorgeschriebene Prüfung in einer Fremdsprache (WG, SG) kann nicht durch eine besondere Lernleis- tung ersetzt werden. Die Anrechnung der besonderen Lernleistung auf die Prüfung bedeutet jedoch nicht, dass zugleich auch die Verpflichtung, Kurse bestimmter Fächer im Rahmen der Gesamtqualifikation anzurechnen (hier- zu Seite 38f.), entfällt. Soweit eine solche Anrech- nungspflicht besteht, sind die entsprechenden Kurse auch dann anzurechnen, wenn eines der betroffenen Fächer von Ihnen zunächst als Prüfungsfach gewählt war, Sie dann jedoch auf Grund der Anrechnung der besonderen Lernleistung von der Prüfung befreit wurden.

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