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Schulportfolio

11 5.2 BLOCK I In diesem Block müssen mindestens 40 Kurse ange- rechnet werden. Darunter müssen sein: 1. die 20 Kurse in den Kernfächern, 2. soweit nicht als Kernfach einzubringen, ฀ •฀2฀Kurse฀in฀einem฀der฀Fächer฀Bildende฀Kunst฀฀ oder Musik, ฀ •฀die฀4฀Kurse฀in฀Geschichte, ฀ •฀die฀belegplichtigen฀Kurse฀in฀Geographie฀und฀฀ Gemeinschaftskunde ฀ •฀jeweils฀4฀Kurse฀aus฀zwei฀der฀Fächer฀Physik,฀฀฀ Chemie oder Biologie, 3. soweit nicht bereits berücksichtigt, die Kurse im mündlichen Prüfungsfach. Über gegebenenfalls weitere anzurechnende Kurse entscheiden Sie spätestens einen Schultag nach Aus- gabe des Zeugnisses für das vierte Halbjahr; dabei kann die Gesamtnote der besonderen Lernleistung in zweifacher Wertung, also mit maximal 30 Punkten, angerechnet werden und es werden hierfür zwei Kur- se zu Grunde gelegt. Wenn Sie mehr als 40 Kurse anrechnen lassen wol- len, so wird die in Block I erreichte Punktzahl er- mittelt, indem die Summe der in den angerechneten Kursen erreichten Punkte durch die Zahl der ange- rechneten Kurse dividiert und das Ergebnis mit 40 multipliziert wird. Beispiel: Hat man aus 40 Kursen 398 Punkte erreicht, so ergibt sich durch Hinzunahme weiterer 4 Kurse mit je 13 Punkten als Gesamtpunktzahl in Block I: (398 + 4 x 13) : 44 x 40 = 409. Das Ergebnis ist mathematisch gerundet. 5.3 BLOCK II Im Block II werden die Leistungen der Abiturprüfung erfasst. Er umfasst die vier schriftlichen Prüfungsfä- cher und das mündliche Prüfungsfach (Präsentati- onsprüfung). In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport werden die schriftlichen oder mündlichen Prüfungen gegebenenfalls durch fachpraktische Prü- fungen ergänzt. In den modernen Fremdsprachen be- steht die schriftliche Abiturprüfung aus einem schrift- lichen Teil und einer Kommunikationsprüfung. Die Punkte der Abiturprüfung sind wie folgt zu er- mitteln: •฀ Wurde฀in฀einem฀Fach฀nur฀schriftlich฀oder฀nur฀฀฀ mündlich geprüft, so ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten. •฀ In฀den฀modernen฀Fremdsprachen฀wird฀die฀erreichte฀฀ Punktzahl des schriftlichen Teils zweifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet. •฀ Wurde฀in฀einem฀Fach฀schriftlich฀und฀mündlich฀ geprüft, werden die in der schriftlichen Prüfung erreichte Punktzahl mit 2 2 /3 und die in der mündlichen Prüfung erreichte Punktzahl mit 1 1 /3 multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert (siehe Tabelle auf Seite 13). Die besondere Lernleistung kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I das mündliche Prüfungsfach ersetzen und wird dann in Block II vierfach gewer- tet. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass mit den schriftlichen Prüfungsfächern und der besonde- ren Lernleistung alle drei Aufgabenfelder abgedeckt sind. GESAMTQUALIFIKATION: mindestens 300 bis maximal 900 Punkte BLOCK II max. 300 Punkte mind. 100 Punkte BLOCK I max. 600 Punkte mind. 200 Punkte

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