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Schulportfolio

Schulportfolio Albeck-Gymnasium Sulz 2. Unterricht Die Gesamtkonferenz des Albeck-Gymnasiums hat am 20.2.98 die nachfolgenden Richtlinien zur Bildung der Noten in „Verhalten“ und „Mitarbeit“ (Kopfnoten) beschlossen: Pädagogische Überlegungen zu den Kopfnoten Die Kopfnoten haben mehrere Funktionen bzw. Wirkungen: - sie sind Leistungsnachweis bzgl. des Verhaltens und der Mitarbeit; - sie wirken erzieherisch, so dass der Schüler sein Verhalten bzw. seine Mitarbeit bzw. seine Einstellung zur Schule ändert; - sie haben eine soziale Funktion: der erziehende Lehrer kann durch eine klare, transparente und entschiedene Notengebung Schüler beeinflussen und damit den Unterricht und das Schulleben erleichtern bzw. positiv gestalten. Einträge im Klassenbuch: Einträge haben nur Dokumentationscharakter (Verwalt.vorschrift 1984), sie zählen nicht zu den Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, aber sie können als pädagogische Maßnahme wirken. Sie können positiv oder negativ sein. Die negativen Bemerkungen sollten auf jeden Fall im Tagebuch festgehalten werden. Für positive Bemerkungen wird es empfohlen, weil diese Bemerkungen als Grundlage für den Notenvorschlag des Klassenlehrers dienen sollen. Andere päd. Maßnahmen (Lob, Gespräch, Ermahnung, „Strafarbeit“, ....) sollten vorhergegangen sein, sind aber auch zusätzlich möglich. [Nachsitzen bis zu 2 Stunden, kann der Fach- bzw. Klassenlehrer in eigener Verantwortung anordnen, weitergehende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind der Schulleiterebene oder einer höheren Ebene vorbehalten.] Im Vordergrund sollte die erzieherische, nicht die strafende Funktion eines Eintrags stehen. Im Zusammenhang damit ist die Aufklärung der Klasse über ein gravierendes Fehlverhalten und eine Diskussion darüber sinnvoll. Richtiges bzw. unerwünschtes Verhalten kann bewusst gemacht werden, so dass Fehlverhalten möglichst verhindert wird. Einträge sollen Verstöße dokumentieren, die nach Auffassung der/des Eintragenden eine nicht den Erwartungen entsprechende Verhaltenstendenz zeigen. Die Einträge sollen eindeutig sein und schon beim Eintrag folgendermaßen gewichtet werden: - wiederholter Verstoß; - schwerer, aber einmaliger Verstoß; - schwerer, wiederholter Verstoß. Einmalige leichte Verstöße sollen nicht Gegenstand von Einträgen sein, sondern durch pädagogische Maßnahmen „geahndet“ werden.

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