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Schulportfolio

18 Abitur 2013 · Allgemein bildende Gymnasien Mindestqualifikationen Nur wenn Sie folgende Voraussetzungen (Mindest- qualifikationen) erfüllen, kann Ihnen die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt werden: BLOCK I •฀Sie฀müssen฀insgesamt฀mindestens฀200฀Punkte฀฀฀ erreichen. •฀Höchstens฀20฀%฀Ihrer฀angerechneten฀Kurse฀dürfen฀฀฀฀฀฀ mit jeweils weniger als 5 Punkten bewertet sein. •฀Unter฀den฀belegplichtigen฀Kursen฀darf฀keiner฀mit฀฀ 0 Punkten bewertet sein, da dieser Kurs dann als nicht besucht gilt (vergleiche Ziffer 3.1). BLOCK II •฀In฀Ihren฀fünf฀Prüfungsfächern฀müssen฀Sie฀zusam-฀ men mindestens 100 Punkte erreichen. •฀In฀drei฀Ihrer฀fünf฀Prüfungsfächer฀müssen฀Sie฀je-฀ weils mindestens 20 Punkte (in vierfacher Wertung) erreichen. Ein Ausgleich zwischen den Blöcken ist nicht möglich. Wiederholung und Entlassung Zum Absatz „Wiederholung und Entlassung“ beachten Sie § 29 der NGVO (identisch mit § 29 BGVO): (1) Die Jahrgangsstufen können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden. (2) Wenn bereits am Ende des zweiten Halbjahres feststeht, dass die Zulassung zur schriftlichen Prü- fung nicht möglich ist, kann die erste Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden, falls nicht bereits die vo- rangehende Klasse wiederholt worden ist. Darüber hinaus kann der Schulleiter in besonderen Härte- fällen eine Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe oder des zweiten und dritten Halbjahres zulassen, falls nicht bereits die vorangehende Klasse wieder- holt wurde. (3) Schülerinnen und Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wur- de, können einmal wiederholen, und zwar 1.bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung: a) das zweite und das dritte Halbjahr oder b) die zweite Jahrgangsstufe insgesamt nach weite- rem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres oder c) das dritte Halbjahr nach halbjähriger Unterbre- chung des Schulbesuchs; 2.in den übrigen Fällen das dritte und vierte Halbjahr. (4) Schülerinnen und Schüler des vierten Halbjah- res, bei denen zu erwarten ist, dass sie zum Ende des Halbjahres die im ersten und zweiten Block der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbringen werden, können auf Antrag mit Zustim- mung des Schulleiters nach Absatz 3 Nr. 1 einmal wiederholen. Dies gilt als Nichtzuerkennung der all- gemeinen Hochschulreife. (5) Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig. (6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulrei- fe ist weder eine Wiederholung der Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig. 8. Nichtbestehen und Wiederholung

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