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Schulportfolio

19 9.1 FACHHOCHSCHULREIFE Wer das Gymnasium frühestens nach Abschluss des zweiten Halbjahres der ersten Jahrgangsstufe des Kurssystems ohne Abitur verlässt, hat bei Erreichen bestimmter Mindestleistungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife ohne besondere Prüfung erworben. Wer die Voraussetzungen für den schuli- schen Teil erfüllt, kann hierüber auf Antrag von sei- ner Schule eine Bescheinigung erhalten. Mit dieser ist aber noch keine Studienberechtigung verbunden. Das Zeugnis der Fachhochschulreife, mit dem dann die Berechtigung für ein Studium an Fach- hochschulen verbunden ist, erhält, wer neben den Voraussetzungen für den schulischen Teil auch die Voraussetzungen für den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife erfüllt. Für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind folgende Leistungen zu erbringen: 1. In zwei Kernfächern, darunter im allgemein bil- denden Gymnasium mindestens einem Pflichtkern- fach und im beruflichen Gymnasium dem Profilfach, müssen je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wer- tung mindestens 20 Punkte erreicht sein. Zwei der vier anzurechnenden Kurse müssen bei einfacher Wertung mit mindestens 5 Punkten abge- schlossen sein. 2. In weiteren Fächern müssen elf Kurse belegt und bei einfacher Wertung zusammen mindestens 55 Punkte erreicht sein. Sieben der elf anzurechnenden Kurse müssen bei einfacher Wertung mit jeweils mindestens 5 Punkten abgeschlossen sein. 3. Es werden nur Kurse angerechnet, die ausschließ- lich in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren besucht wurden. Mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) bewertete Kurse gelten als nicht belegt. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können nur ein- mal berücksichtigt werden. 4. Unter den anzurechnenden Kursen müssen fol- gende Fächer oder Fächergruppen mit je zwei Halb- jahreskursen aus einem Fach enthalten sein: - Deutsch; - Englisch, Französisch, Latein oder eine andere Fremd- sprache; die Kurse müssen zur Erfüllung der Mindest - verpflichtung in der Fremdsprache dienen können; - Mathematik; - Geschichte, Gemeinschaftskunde oder Geschichte als Kombinationsfach; - Biologie, Chemie, Physik, Agrarbiologie, Biotech- nologie oder Ernährungslehre mit Chemie. Aus weiteren Fächern können jeweils höchstens zwei Halbjahreskurse angerechnet werden. Die Wahl trifft die Schülerin oder der Schüler. Alle Kurse werden einfach gewichtet. Das Ender- gebnis des schulischen Teils der Fachhochschulreife ergibt sich nicht allein durch die Addition der in den einzelnen Kursen erzielten Punkte, sondern muss mit Hilfe einer von der Kultusministerkonferenz vorgegebenen Formel ermittelt werden. Hierbei wer- den die Punkte, die in den einzelnen Kursen erzielt wurden, addiert. Die sich hiernach ergebende Sum- me wird durch die Anzahl der eingebrachten Kurse (also durch 15) dividiert und das hiernach erzielte Ergebnis mit 19 multipliziert. Diese Umrechnung ist erforderlich, weil es in den einzelnen Ländern unter- schiedliche Modelle bei der Gewichtung der Kurse gibt. Durch die Anwendung der Formel ist die rech- nerische Vergleichbarkeit der in verschiedenen Län- dern erzielten Ergebnisse des schulischen Teils der Fachhochschulreife gewährleistet. Für den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulrei- fe ist nachzuweisen: •฀Eine฀mindestens฀zweijährige฀Berufsausbildung฀in฀฀ einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem gleichwertig geregelte Ausbildungs- beruf oder •฀eine฀mindestens฀zweijährige฀schulische฀Berufsaus-฀ bildung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Berufspraktikum oder •฀eine฀mindestens฀zweijährige฀Berufsausbildung฀in฀฀ einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder •฀ein฀mindestens฀einjähriges฀Praktikum฀in฀einem฀Be- trieb der Wirtschaft oder einer vergleichbaren Ein- richtung (zum Beispiel Kindergarten, Altenheim) oder •฀eine฀mindestens฀dreijährige฀für฀ein฀Studium฀an฀฀ einer Fachhochschule förderliche Berufserfahrung; der erfolgreiche Besuch einer beruflichen Vollzeit- schule kann bis zu einem Jahr angerechnet werden. 9. Anhang

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