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Schulportfolio

18 Abitur 2014 · Allgemein bildende Gymnasien Mindestqualifikationen Nur wenn Sie folgende Voraussetzungen (Mindest- qualifikationen) erfüllen, kann Ihnen die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt werden: BLOCK I •฀Sie฀müssen฀insgesamt฀mindestens฀200฀Punkte฀฀฀ erreichen. •฀Höchstens฀20฀%฀Ihrer฀angerechneten฀Kurse฀dürfen฀฀฀฀฀฀ mit jeweils weniger als 5 Punkten bewertet sein. •฀Unter฀den฀belegplichtigen฀Kursen฀darf฀keiner฀mit฀฀ 0 Punkten bewertet sein, da dieser Kurs dann als nicht besucht gilt (vergleiche Ziffer 3.1). BLOCK II •฀In฀Ihren฀fünf฀Prüfungsfächern฀müssen฀Sie฀zusam-฀ men mindestens 100 Punkte erreichen. •฀In฀drei฀Ihrer฀fünf฀Prüfungsfächer฀müssen฀Sie฀je-฀ weils mindestens 20 Punkte (in vierfacher Wertung) erreichen. EinAusgleich zwischen den Blöcken ist nicht möglich. Wiederholung und Entlassung Zum Absatz „Wiederholung und Entlassung“ beach- ten Sie § 29 der NGVO (identisch mit § 29 BGVO): „(1) Die Jahrgangsstufen können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden. (2) Die erste Jahrgangsstufe kann einmal wiederholt werden, wenn nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt worden ist.1 (3) Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wurde, können ein- mal wiederholen, und zwar 1. bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung (§ 20, Absatz 3): a) das zweite und das dritte Schulhalbjahr oder b)die zweite Jahrgangsstufe insgesamt nach weite- rem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres oder c) das dritte Schulhalbjahr nach halbjähriger Unter- brechung des Schulbesuchs; 2. in den übrigen Fällen das dritte und vierte Schul- halbjahr. (4) Schüler des vierten Schulhalbjahres, bei denen zu erwarten ist, dass sie zum Ende des Schulhalbjahres die im ersten und zweiten Block der Gesamtquali- fikation erforderlichen Leistungen nicht erbringen werden, können auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters nach Absatz 3 Nr. 1 einmal wiederho- len. Dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (5) Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig. (6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulrei- fe ist weder eine Wiederholung der Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig.“ 8. Nichtbestehen und Wiederholung 1 siehe Hinweis auf Seite 4

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