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Schulportfolio

41 5.3 SCHEMA FÜR DIE GESAMTQUALIFIKATION IM ABITUR BLOCK I Leistungen aus den Kursen (mindestens 200 bis maximal 600 Punkte, höchstens 20% der angerechneten Kurse dürfen bei einfacher Wertung mit weniger als 5 Punkten bewertet sein) Profilfach Mathematik Deutsch Fremdsprache und mindestens 20 weitere Kurse 1 3 gegebenenfalls weitere Kurse G E S A M T E R G E B N I S : Summe der insgesamt erreichten Punkte (mindestens 300 bis maximal 900 Punkte) 1. Hj. 2 x 15 15 15 15 15 15 15 15 15 2. Hj. 2 x 15 15 15 15 15 15 15 15 15 3. Hj. 2 x 15 15 15 15 15 15 15 15 15 4. Hj. 2 x 15 15 15 15 15 15 15 15 15 BLOCK II Leistungen aus der Abiturprüfung (mind. 100 bis max. 300 Punkte, in drei Prüfungsfächern müssen jeweils mindestens 20 Punkte erreicht werden) 4 x 15 Profilfach - schriftlich (vierfache Wertung) Mathematik - schriftlich (vierfache Wertung) 3. Prüfungsfach – schriftlich (vierfache Wertung) 4. Prüfungsfach2 – schriftlich (vierfache Wertung) 5. Prüfungsfach2 – mündliches Prüfungsfach (vierfache Wertung) 4 x 15 4 x 15 4 x 15 4 x 15 GESAMTQUALIFIKATION: mindestens 300 bis maximal 900 Punkte BLOCK II max. 300 Punkte mind. 100 Punkte BLOCK I max. 600 Punkte mind. 200 Punkte GESAMTPUNKTZAHL Die Punktzahl in der Gesamtqualifikation ergibt die DurchschnittsnoteimAbiturnachderTabelleSeite12. 1 Im Bereich der Leistungen aus weiteren Fächern gibt es eine Reihe von Kursen, die abgerechnet werden müssen (siehe Seite 39), daneben solche Kurse, die abgerechnet werden können. Wenn mehr als 36 Kurse eingebracht werden, wird die für Block I erreichte Punktzahl ermittelt, indem die Summe der in den angerechneten Kursen erreichten Punkte (einschließlich der doppelt gewerteten Punkte im Proilfach und gegebenenfalls in der besonderen Lernleistung) durch die Anzahl der angerechneten Kurse dividiert und der Quotient mit 40 multipliziert wird. Bei der Ermittlung der Zahl der anzurechnenden Kurse werden für das Proilfach acht Kurse und gegebenenfalls für die besondere Lernleistung zwei Kurse zu Grunde gelegt. 2 Die besondere Lernleistung kann unter bestimmten Bedingungen auf das 4. Prüfungsfach oder die mündliche Prüfung (5. Prüfungsfach) angerechnet werden. 3 Wird die besondere Lernleistung nicht auf das 4. oder 5. Prüfungsfach angerechnet, kann sie in zweifacher Wertung (= zwei Kurse) im Bereich der Leistungen aus weiteren Fächern im Block I angerechnet werden.

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