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Abbruch aktuell 3-2015 Web

ABBRUCH aktuell  24 RECHT UND GESETZ ABBRUCH aktuell  Bei der Übernahme von Abbrucharbeiten an baulichen und technischen Anlagen hat sich der Abbruchun- ternehmer auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob er alles dafür getan hat, abfallrechtlich nicht als Besitzer oder als Erzeuger der Abbruchabfälle eingeordnet zu werden. Dies gilt umso mehr, sofern der Abbruchunternehmer auch die Entsorgung der Abbruchabfälle für den Bauherrn übernimmt. Die Abfaller- zeuger und –besitzer treffen nämlich Entsorgungs- und Nachweispflichten, wodurch sich für den Abbruch- unternehmer zusätzliche rechtliche Risiken und Kosten ergeben. In der Praxis kommt eine behördliche In- anspruchnahme des Abbruchunternehmers als Entsorgungspflichtiger z. B. in Fällen in Betracht, in denen er die Abbruchabfälle zu einem Entsorgungsunternehmen fährt, das diese zunächst zwischenlagert, vor deren weiterer Entsorgung aber insolvent wird. Abbruchunternehmer kein Abfallerzeuger! Möglichkeiten zur Reduzierung von Haftungsrisiken In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass als Besitzer von Abbruchabfällen nach Maßgabe der zur Beurteilung der Abfallbe- sitzerstellung ergangenen Rechtsprechung nur gelten kann, wer ein Mindestmaß an Sachherrschaft über die Abbruchabfäl- le ausübt. Hierbei ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Bauherr als Grund- stückseigentümer rechtlich und tatsächlich über den Verbleib der Abbruchabfälle be- stimmen und andere vom Zugriff auf die Abbruchabfälle ausschließen kann und deshalb als Abfall- besitzer einzuordnen ist. Wird der Abbruchunterneh- mer mit der Entsorgung der Abbruchabfälle beauftragt, erlangt er jedenfalls mit dem Abtransport vom Grundstück abfallrechtlichen Besitz an den Abbruchabfällen. Im Einzelnen umstritten ist die Reichweite der Verant- wortlichkeit des Besitzers bei Verlust des Abfallbesitzes. Über- gibt der Abfallbesitzer et- wa die Abfälle einem Drit- ten zur Entsorgung, kann er weiterhin als Abfallbesit- zer verantwortlich sein, ob- wohl er mit der Übertragung des Abfallbesitzes an den Dritten den Abfallbe- sitz verliert. Nach § 22 Satz 2 KrWG berührt die Beauftragung Dritter die Verantwort- lichkeit früherer Abfallbesitzer nicht; sie bleibt vielmehr solange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Der (ehemalige) Abfall- besitzer bleibt danach jedenfalls dann trotz des Besitzverlustes verantwortlich, wenn er selbst als Auftraggeber eines Entsorgungs- vertrags in Erscheinung tritt (BVerwG, Urt. v. 28.06.2007, 7 C 5.07). Etwas anderes könnte allerdings in dem Fall gelten, dass er lediglich als Transporteur in den Besitz des Abfalls gelangt ist; eine abschließende Klärung dieser Frage durch die Rechtspre- chung steht insoweit noch aus. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung die Entsorgungs- verantwortlichkeit eines Transportunter- nehmers als früheren Abfallbesitzers ange- nommen, der mit der Verlagerung von Be- tonbruch auf einem fremden Grundstück beauftragt worden war (OVG Berlin-Bran- denburg, Beschl. v. 04.06.2014, OVG 11 N 3.11). Das erkennende Gericht be- urteilte die durch den Transport- unternehmer vorgenommene Verlagerung des Betonbruchs auf dem fremden Grundstück als rechtswidrige Abfallablage- rung, weshalb er nach der ge- richtlichen Beurteilung als früherer Abfallbesitzer nach dem Landesordnungsrecht zur Wiederbegründung des Abfallbesitzes sowie zur Ent- sorgung verpflichtet werden konnte. Ob – wie die Vorins- tanz angenommen hatte – die nach dem KrW-/AbfG (heute: KrWG) bestehenden Entsor- gungspflichten als Abfallbesit- zer durch die Besitzaufgabe oh- ne Übertragung auf einen Dritten fortbestanden, konnte das OVG daher offen lassen. Wer als Erzeuger von Baustellenabfällen anzusehen ist, ist eine seit langem um- strittene Rechtsfrage. Nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffas- sung ist im Rahmen einer wer- tungsmäßigen Betrachtung zu be- urteilen, wer als Verursacher für die Abfallentstehung verantwort- lich ist und Einfluss auf die Abfall- entstehung hat. Dieser Rechtsan- sicht ist jüngst auch das Bundes- verwaltungsgericht gefolgt (Urt. v. 15.10.2014, 7 C 1.13). Mit Blick auf die Auf- trags- und Weisungsgebundenheit des Ab- bruchunternehmers bei Durchführung der Abbrucharbeiten, wird nach der überwie- gend vertretenen Auffassung meist der Bauherr als Abfallerzeuger einzuordnen sein. Nach anderer Auffassung ist hingegen der Abbruchunternehmer regelmäßig als Erzeuger der Abbruchabfälle anzusehen. Aus praktischer Sicht ist darauf hinzuwei- sen, dass diese abweichende Rechtsauf- fassung bisher von dem Abfallrechtsaus- schuss (ARA) der Länderarbeitsgemein- schaft Abfall (LAGA) vertreten wurde und sich daher häufig in den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechender Verga- beverfahren öffentlicher Auftraggeber wi- derspiegelt. Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass nach der Beurtei- lung des OVG Münster ein Versicherungs- unternehmen, das anstelle seines insol- venten Versicherungsnehmers die Durch- führung von Abbrucharbeiten auf dem Betriebsgrundstück in Auftrag gege- ben hat, als Abfallerzeuger einzuordnen ist (OVG Münster, Urt. v. 10.08.2012, 20 A 222/10), nicht also der Abbruchunterneh- mer. Über die dagegen eingelegte Revisi- on hat das BVerwG nicht mehr entschieden, weil die Parteien das Verfahren zuvor in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Das BVerwG hat dem klagenden Versicherungs- unternehmen aber die Verfahrenskosten auferlegt, denn es spreche „Erhebli- ches“ dafür, dass sich das Versi- cherungsunternehmen als Auf- traggeber der Abbrucharbeiten das Tätigwerden des Abbruch- unternehmers zurechnen lassen müsse, weil es mit der Beauf- tragung der Abbrucharbeiten eigene Interessen zur Klärung der Brandursache verfolgt habe (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2014, 7 C 2.13). Damit wurde die Rechts-

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