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Reisekatalog_2016

51Jetzt anrufen und Wunschreise buchen! 0 34 21 – 70 48 42 Mo. 10 - 19 Uhr, Di. - Fr. 10 - 18 Uhr und Sa. 9 - 12 Uhr Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Busunternehmen 1. Abschluss des Reisevertrages a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestäti- gung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Ne- benabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht ver- pflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die so- fortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss. c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Rei- sende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüg- lich unterschrieben an den Veranstalter zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reise- anmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmel- dung unterschrieben an ihn weiterzuleiten. Schadenser- satzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungs- abrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels T-Online, Internet etc. gilt das unter Ziffer c) Ausgeführte entsprechend. d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die recht- zeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmel- dung empfohlen. e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Rei- seunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reise- veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reise- vermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermitt- lervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesi- cherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet in- sofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß. 2. Zahlung a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungs- scheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestim- mungen zu leisten. b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 25 % des Rei- sepreises zu zahlen. c) Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wo- chen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein) zu zahlen. d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, so- weit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein). e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungs- scheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt. 3. Leistungen a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveran- stalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbst- verständlich informiert wird. b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Lei- stungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Rei- seanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3. c) ist zu beachten. c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbeson- dere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen. 4. Preisänderungen a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertrags- schluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreise- preises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genann- ten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur in- soweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4. a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveran- stalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären. c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zu- rücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Ver- anstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüg- lich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. 5. Leistungsänderungen a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiselei- stungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiselei- stung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unver- züglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktre- ten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Ver- anstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr- preis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4.c) gilt entsprechend. d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die üb- rigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt. 6. Rücktritt des Kunden a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschä- digungen als Stornokosten zu zahlen (Angaben in % des Gesamtreisepreises): Busreisen bis 45 Tage vor Reiseantritt 10 % vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 % ab 6. Tag und bei Nichtanreise 80 % Flugreisen bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 % vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 % vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 55 % am Abreisetag oder bei Nichtanreise 90 % See- und Flusskreuzfahrten bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 % vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 % vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80 % am Abreisetag oder bei Nichtanreise 90 % b) Bei Stornierungen eines Reisearrangements, in das eine Vermittlerleistung einbezogen ist, wie z.B. die Bereitstel- lung von Eintrittskarten, gelten für die Reise selbst die vorgenannten Rücktrittsbedingungen. Für die Vermitt- lerleistung kann der Reiseveranstalter einen Ersatz von 100 % verlangen. c) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder der Bu- chungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rück- tritt empfohlen. d) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestat- tet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich nied- riger als die Pauschale. e) Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vor- stehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädi- gung zu fordern, soweit nachweisbar ist, dass wesent- lich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der Reiseveranstalter einen solchen Anspruch geltend, so ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen an- derweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. f) Das gesetzliche Recht des Reisenden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. 7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbei- tungsentgelt von 15 Euro verlangen, soweit er nach ent- sprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Rei- sepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Rei- seleistung erwerben kann. 8. Ersatzreisende a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnah- me nicht aus diesen Gründen widerspricht. b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstal- ter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstal- ter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauscha- liert auf 15 Euro. 9. Reiseabbruch Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leis- tungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung ge- setzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 10. Störung durch den Reisenden Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündi- gen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveran- stalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderwei- tigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadens- ersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt. 11. Mindestteilnehmerzahl a) Wird die Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Reise nicht durchgeführt wird. b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Ver- anstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr- preis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüg- lich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11. c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Be- trag unverzüglich zurückzuerstatten. 12. Kündigung infolge höherer Gewalt a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheb- licher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturka- tastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kün- digung des Reisevertrages. b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für er- brachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbe- förderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhe- bung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Par- teien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Rei- sende zu tragen. 13. Gewährleistung und Abhilfe a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht er- reichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige ge- genüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf He- rabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehr- betrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung. c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten an- gemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforder- lichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisen- den die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beein- trächtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmög- lich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden ge- rechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Rei- senden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung ver- langen. Für deren Berechnung sind der Wert der er- brachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB ). Das gilt nicht, sofern der Reisende kein Interesse an den erbrach- ten oder zu erbringenden Reiseleistungen hat. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlan- gen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. 14. Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen. 15. Haftungsbeschränkung a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schä- den, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschul- dens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbrin- gende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reise- veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese über- einkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeich- neten Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten. d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Scha- densersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4.000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des drei- fachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchst- summen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisege- päckversicherung empfohlen. 16. Ausschlussfrist und Verjährung a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16. a) ver- jähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschrän- kung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren. c) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Ver- schweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungs- frist von drei Jahren. 17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerforder- nisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Ände- rungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reise- beginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbür- gerschaft etc. gelten. b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Vo- raussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraus- setzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reise- abbruch) entsprechend. 18. Gerichtsstand a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveran- stalters maßgeblich. 19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen. 51Jetzt anrufen und Wunschreise buchen! 03421 – 704842 Mo. 10 - 19 Uhr, Di. - Fr. 10 - 18 Uhr und Sa. 9 - 12 Uhr

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