3) Beschaffung der für die Wertermittlung erfor- derlichen Unterlagen, 4) örtliche Aufnahme der Gebäude, Aufmaß, Erstellung oder Ergänzung von Plänen und Skizzen, 5) Erstellung einer Berechnung zur Wohnfläche oder Nutzfläche, 6) besondere Schwierigkeiten oder widrige Um- stände zur Durchführung des Ortstermins, 2.4 Zusammenfallen mehrerer Besonderheiten Fallen mehrere Besonderheiten bei einer Werter- mittlung an, addieren sich die Zuschläge, es sei denn, Rechte und Besonderheiten sind gemeinsam zu betrachten, z. B. im Rahmen eines einheitlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechts. Bei solchen Fällen ist der Zuschlag lediglich einmal anzusetzen. 2.5 Aktualisierung von Gutachten Bei einem eigenen Gutachten, das innerhalb der letzten drei Jahren erstellt worden und das zu aktualisieren ist, ist das Honorar mit einem Faktor in Höhe von 0,6 bis 0,9 des Honorars nach Tabelle 1 zu berechnen. Die Höhe des Faktors ist abhängig vom Aufwand, der mit der Aktualisierung verbun- den ist. Bei einem eigenen Gutachten, das älter ist als drei Jahre, wird grundsätzlich eine Neubewer- tung mit entsprechender Honorierung empfohlen. 2.6 Stellungnahmen zu Gutachten oder Ergänzungsgutachten Sind umfangreiche Stellungnahmen zu Gutachten oder Ergänzungsgutachten notwendig, kann ein Zuschlag von 40 % bis 60 % auf das Honorar nach Tabelle 1 angesetzt werden. 3. Stundensätze Übliche Stundensätze für Sachverständigenleistun- gen liegen zwischen 170 € und 280 € zzgl. Umsatz- steuer, in Ausnahmefällen, die Besonderheiten der Wertermittlung betreffen, deutlich höher. 4. Besondere Fragestellungen Darunter fallen z. B. Fragen der Miethöhenbestim- mung von Wohn- und Gewerberaum, Anfragen zum Wert einzelner Rechte oder Beschränkungen, zu Kaufpreisaufteilungen, zur wirtschaftlichen Rest- nutzungsdauer von Gebäuden, zur marktüblichen Erbbauzinshöhe oder zum nutzungsabhängigen Bodenwert, etc.. Aufgrund des unwägbaren Zeit- aufwandes wird empfohlen, vorgenannte Fragestel- lungen auf der Grundlage eines Stundensatzes abzurechnen. 5. Nebenkosten, Aufwendungsersatz Die Abrechnung von Nebenkosten ist frei verhan- delbar. Nebenkosten können mit einem Pauschal- betrag abgerechnet werden. Es werden je, nach Art und Umfang der zu erwartenden Nebenkosten Zu- schläge von 5 % bis 10 % des Honorars nach Tabelle 1 empfohlen. Die Honorare nach Tabelle 1 gelten für die Übermittlung des fertigen Werks in digitaler Form. Bei Zusendung in gedruckter Form werden Zuschläge entsprechend den Regelungen nach JVEG oder Pauschalen empfohlen. Sind lange Fahrten mit dem Pkw notwendig, so werden diese gewöhnlich gesondert verrechnet. Dabei gilt 0,90 €/Kilometer zzgl. Umsatzsteuer als Richtwert. Fahr- zeiten können gesondert über einen Stundensatz verrechnet werden. Die Art der Abrechnung von Nebenkosten sollte vor Leitungserbringung ver- traglich vereinbart werden. Tabelle 2 BeBesonondederheit ZusZuschlhlagag BeBemerkung mehrere zeitlich zurückliegende Stichtage, je Wertermittlungs- oder Qualitätsstichtag bis 10 Jahre + 20 % bis + 30 %, ab dem 11. Jahr mindestens + 30 % Qualitäts- = Wertermittlungsstichtag: 1 x den Faktor pro Stichtag Erbbaurecht, Wohnungsrecht und/ oder Nießbrauch, Wege- oder Leitungsrecht, Überbau, Baulasten, Denkmalschutz, Gemeinbedarf, Wohnungsförderung Wart- und/ oder Pflegeverpflichtung Unterlagenbeschaffung, Anfertigung von maßstabslosen Skizzen, Miet- oder Wohnflächenermittlung + 20 % bis + 50 % je Recht oder Belastung + 30 % bis + 70 % + 10 % bis + 30 % bei Skizzen je Grundrissebene weitere aufwandserhöhende Eigenschaften + 10 % bis + 50 % vgl. Abschnitt 4 besonders dringliche Wertermittlung + 10 % bis + 50 % kurzfristige Erstellung des Gutachtens mehrere Vertrags- und/ oder Ansprechpersonen pauschal + 200 EURO zzgl. Ust. erhöhter Kommunikationsaufwand