Allgemeine Lieferbedingungen für Gesteinskörnung (Baustoff Kreislauf Schweiz / Kies-, Beton- und Recyclingverband) 1. Gewährleistung und Haftung 6. Reklamationen Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für die Qualität sind aus- schliesslich die vom Hersteller deklarierten Eigenschaften. Die für die Produkteigenschaften massgebenden Normen sind in der Preisliste den jeweiligen Produkten zugeordnet. Diese Produkte werden, soweit in der Norm gefordert, unter einem zertifizierten WPKSystem hergestellt. Für Produkte, denen keine Norm zugeordnet ist, werden nur die explizit ge- nannten Eigenschaften zugesichert. Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Liefer- werk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vor- ausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen, oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen an- gemessenen Preisnachlass zu gewähren. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das angelieferte Material der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht verwend bar is t. Das Lieferwerk haftet nicht für unsachgemässe und ungeeig- nete Verwendung von auftragskonform geliefertem Material. Bei Verwendung von Kies auf Flachdächern ist jede Haftung des Lieferwerkes für die Beschädigung der Dachhaut ausge- schlossen, ebenso haftet das Lieferwerk nicht für den Ver- bund mit Bindemitteln, wenn Splitt zur Oberflächenbehand- lung verwendet wird. Irgendwelche weitergehende Ansprüche wegen Liefermängel über die obigen Gewährleistungsansprüche hinaus werden aus- drücklich wegbedungen, insbesondere wird jede Haftung für weitergehende direkte oder indirekte Schäden ausgeschlossen. 2. Mengen Für Schüttdichte (to / m3) und Liefermenge (to) sind die Mes- sungen im Werk (nicht auf der Baustelle) verbindlich. In Werken, wo das Material gewogen wird, erfolgt die Umrechnung auf m3 aufgrund der neutral ermittelten Durchschnittswerte für Schüttdichte und Feuchtigkeit. 3. Lademengen Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben die Maschinisten und Chauf- feure des Lieferwerks die Weisung, Fahrzeuge in keinem Fall zu überladen. 4. Zufahrt Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Bestellers geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für all- fällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen wird jede Haftung abgelehnt. 5. Termine Das Lieferwerk ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und eventuelle Verspätungen frühzeitig zu melden. Das Liefer werk haf- tet nicht infolge verspäteter Anlieferung des bestellten Materials. Der Besteller hat das Material bei Übergabe zu prüfen und all- fällige Reklamationen unmittelbar nach Ablieferung des Mate- rials anzubringen. 7. Materialuntersuchungen Werden für einen bestimmten Verwendungszweck zusätzliche Untersuchungen im Labor verlangt, so gehen die entspre- chenden Kosten, andere Abmachungen vorbehalten, zu Las- ten des Bestellers. 8. Zahlungsbedingungen Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkos- ten wie z.B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vor-behalten,die auf den Preislis- ten vermerkten Zahlungsbedingungen. Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Lieferwerk behält sich Teilfakturie- rungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Lieferwerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfand- rechtes vor. 9. Erfüllungsort und Gerichtstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Lieferwerks. Für die Be- urteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentli- chen Gerichte zuständig, anwendbar ist Schweizer Recht. Winterthur, Januar 2025 43