AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Donhauser services & sales GmbH, Abteilung FORST EIBENSTEIN – Travel Agency gültig ab 01.01.2023 Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweili- gen Stornostaffel berechnet: 20 % des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Reisepreises bis zum 120. Tag vor Reiseantritt 40 % des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Reisepreises bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 70 % des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Reisepreises bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 80 % des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Reisepreises bis zum 10. Tag vor Reiseantritt. Bei einem Rücktritt weniger als 10 Tage vor Reisebeginn sind 97 % des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Reisepreises als Stornogebühr zu entrichten. Ungeachtet der vorstehenden Stornogebühren ist der Ver- anstalter berechtigt, für die Stornierung eine Bearbeitungs- gebühr gemäß Ziffer 6.3.2. zu erheben. 8.4. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass die dem Veranstalter zustehende angemessene Entschädigung wesentlich niedriger ist als die von ihm geforderte Entschä- digungspauschale. 8.5. Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der unter Ziffer 8.3 genannten Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale ent- standen sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpfl ichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen er- wirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. 8.6. Dem Kunden wird ausdrücklich der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen. 8.7. Ist der Veranstalter infolge eines Rücktritts zur (teil- weisen) Rückerstattung des Reisepreises verpfl ichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 8.8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Veranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pfl ichten aus dem Reisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. 9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, zu deren ver- tragsgemäßer Erbringung der Veranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch, aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. 10. Rücktritt des Veranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und wegen des Eintritts unvorher- sehbarer, außergewöhnlicher Umstände 10.1. Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem dem Kunden die Rücktrittserklärung vor dem vertraglich vereinbarten Seminar- bzw. Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, angegeben hat und in der Buchungs- bzw. Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Buchungs- und bzw. Reisebestäti- gung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktritts- recht Gebrauch zu machen. 10.2. Der Veranstalter kann darüber hinaus aufgrund des Eintritts unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Epidemie, Naturkatastrophen, Krieg oder Kriegsgefahr, terroristische Anschläge, innere Unruhen, etc.), die ihn an der Erfüllung des Vertrages hindern, vom Vertrag zurück- treten. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. 10.3. Wird ein Seminar bzw. eine Reise aus den in 10.1. und 10.2. genannten Gründen nicht durchgeführt, hat der Veran- stalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Ta- gen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Seminar- bzw. Reisepreis zurückzuer- statten (ausgenommen angefallene Buchungsgebühren). 12.2.3. Für das vom Kunden zu verwendende Büchsenkali- ber und Geschoßgewicht gilt - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sowie vorbehaltlich der zwingend zu be- rücksichtigenden (Länder-)Gesetzgebung - folgendes: Sofern vom Veranstalter keine abweichende Anordnung getroffen wurde, gilt für Büchsen eine Mindestkaliber von 7 mm, mit einem Mindestgeschoßgewicht von 8,2 g und einer Geschoßenergie von mindestens 2500 Joules (bei 100 m). Bei der Jagd auf Braunbären gilt ein Mindestgeschoßge- wicht von 11,5 g und eine Mindestgeschoßenergie von 3500 Joules (bei 100 m). Die jagdrechtlichen Vorgaben des jewei- ligen Landes sind vom Kunden zwingend zu beachten. 11. Haftungsbeschränkung 11.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schä- den, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pfl ichten) und schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den 3-fachen Seminar- bzw. Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften und auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. 11.2. Für Beschädigungen oder Verlust von Wertgegenstän- den des Kunden (z.B. Geld, Fotoausrüstung, Jagdausrüs- tung, Wertsachen etc.) sowie von persönlicher Ausrüstung durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastungen während der Reise haftet der Veranstalter nicht, es sei denn, die Schäden oder Verluste sind auf vor- sätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Veranstalters zurückzuführen. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungs- störungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und der Buchungs- bzw. Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekenn- zeichnet wurden, dass Sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil des Seminars bzw. der Pauschalreise sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit die Verlet- zung von Hinweis-, Aufklärungs- und/oder Organisations- pfl ichten ursächlich für einen Schaden des Kunden war. 11.3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der ge- setzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsan- gehörigen des Veranstalters auch für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen, ausgenommen der gesetzlichen Vertreter und der leitenden Angestellten, durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schä- den gilt die diesbezüglich für den Veranstalter geltende Haftungsbeschränkung entsprechend. 12. Besondere Bestimmungen für Jagdreisen 12.1. Keine Abschussgarantie Der Veranstalter haftet im Rahmen von Jagdreisen nicht für das Eintreten eines tatsächlichen Jagderfolgs. Er wird sich aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns darum bemühen, dem Kunden den gebuchten Abschuss zu ermöglichen. 12.2. Waffen und Munition, Kaliberwahl 12.2.1. Der Kunde ist verpfl ichtet, die rechtlichen Bestimmun- gen zur Beförderung einer Jagdwaffe zu beachten. Ent- sprechende Informationen hierzu können beim Veranstalter eingeholt werden. 12.2.2. Sofern der Veranstalter sich nicht dazu verpfl ichtet hat, Jagdwaffen und Munition des Kunden zu befördern, wird darauf hingewiesen, dass der Preis für die Jagdreise nicht deshalb gemindert werden kann, weil die Jagdwaffe oder Munition des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig am Ort der Jagdveranstaltung eintreffen. Wenn der Kunde die- sen Umstand rechtzeitig gegenüber dem Veranstalter an- zeigt, wird dieser sich auf Wunsch bemühen, innerhalb einer angemessenen Frist eine geeignete Ersatz- oder Leihwaffe bzw. geeignete Ersatzmunition zu beschaffen. Sämtliche hierfür anfallenden Kosten (Nutzungs-/ Leihgebühren, Kosten für Genehmigungen, etc.) hat der Kunde zusätzlich zu tragen. Ebenso die Kosten für die von ihm verwendete bzw. verbrauchte Ersatzmunition. Für etwaige Schäden an der Ersatz- bzw. Leihwaffe haftet der Kunde. 12.2.4. Fehlschüsse Bei einem Fehlschluss des Kunden (als Fehlschuss gilt ein vom Kunden abgegebener Schuss, der das Wild verfehlt und nicht verletzt. Im Zweifel entscheidet über die Frage, ob ein Fehlschluss vorliegt der Jagdführer des Kunden) für den ausschließlich der Kunde verantwortlich ist, ist der Veranstalter berechtigt, vom Kunden eine zusätzliche Auf- wandsgebühr wie folgt zu berechnen: Je Fehlschuss auf Rehwild 150,00 Euro Je Fehlschluss auf Schwarzwild 200,00 Euro Je Fehlschluss auf Sika-, Dam- und Muffelwild 300,00 Euro Je Fehlschuss auf kleines Raubwild (z. B. Fuchs, Dachs, etc.) 50,00 Euro Je Fehlschluss auf alles andere Wild (z. B. Rotwild, Gams, Braunbär etc.) 400,00 Euro Kommt es bei einer Jagd zu mehrfachen Fehlschüssen durch den Kunden, die ausschließlich von ihm zu verant- worten sind, ist der Veranstalter ab dem 2. Fehlschluss zur Erhebung jeweils einer weiteren, vorstehenden, Aufwands- gebühr berechtigt. Zudem ist der Veranstalter beim 2. Fehl- schluss berechtigt, auf den im bestätigten Reisevorschlag ausgewiesenen Abschusspreis für das gebuchte Wild einen Aufschlag von 20 % zu berechnen. Bei jedem weiteren Fehl- schluss des Kunden ist der Veranstalter berechtigt, diesen Aufschlag um weitere 20 % zu erhöhen. Soweit zur Feststellung eines Fehlschlusses, den ausschließ- lich der Kunde zu verantworten hat, der Einsatz eines Nach- suchengespanns (Nachsuchenführer und Nachsuchenhund) erforderlich ist (die Entscheidung hierüber liegt im Zweifel beim Jagdführer), ist der Veranstalter berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten inkl. An- und Abreise des Nachsuchen- führers dem Kunden zusätzlich zu berechnen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden für Nachsu- chen, die vom Veranstalter organisiert oder durchgeführt werden, folgende Kosten erhoben: Fahrtkosten: 0,45 Euro/Km Nachsuchengespann: 60,00 Euro/Einsatzstunde 12.3.5. Nachsuchen auf angeschweißtes Wild Für den Fall, dass der Kunde von ihm beschossenes Wild nur verletzt (anschweißt) und das Wild nicht gefunden werden kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Kunden 100 % des im Reisevorschlag ausgewiesenen Abschussprei- ses zu berechnen. Soweit für das Auffi nden des verletzten Wildes der Ein- satz eines Nachsuchengespannes (Nachsuchenführer und Nachsuchenhund) erforderlich ist (die Entscheidung hier- über liegt im Zweifel beim Jagdführer), ist der Veranstalter berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten inkl. An- und Abreise des Nachsuchenführers dem Kunden zusätzlich zu berechnen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden für Nachsu- chen, die vom Veranstalter organisiert oder durchgeführt werden, folgende Kosten erhoben: Fahrtkosten: 0,45 Euro/Km Nachsuchengespann: 60,00 Euro/Einsatzstunde 12.3.6. Erlegung des gebuchten Wildes, Verantwortlichkeit des Kunden für seine Schussabgabe, Beendigung der Jagd Es wird darauf hingewiesen, dass der Kunde für die Abgabe seines Schusses in jedem Falle selbst verantwortlich ist. Erlegt der Kunde Wild, egal ob Trophäenträger oder nicht, das vom Jagdführer nicht freigegeben wurde, haftet der Kunde für die dadurch entstehenden Kosten und Schäden. Zudem hat der Kunde in diesem Fall zusätzlich den vollen Preis für die Trophäe des erlegten Wildes zu entrichten. 114 www.forst-eibenstein.eu | E-Mail: urlaub@forst-eibenstein.eu