Recht Erwerbsbewilligung für nichtselbst- bewirtschaftenden Aktionär 1988 gründeten A, dessen Ehefrau und B eine Aktiengesellschaft, wobei A die Mehr- heitsbeteiligung hielt. 1995 verkaufte A sämtliche Aktien an B (Nichtselbstbewirt- schafter). Da die Hauptaktiven der Gesell- schaft aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestand, kam der Aktienverkauf wirtschaftlich betrachtet einer Eigentumsübertragung an landwirtschaftlichen Grundstücken gleich. Dementsprechend hätte die Handänderung der Aktien bewilligt werden müssen, wozu es aber nie kam. Rund 24 Jahre später verlangte A von den Behörden, B sei keine Erwerbsbewilligung zu erteilen und der Aktienkaufvertrag für nichtig zu erklären. Das Bundesgericht erwog, dass ein Mit- oder Gesamteigentümer Grundstücke bewilligungsfrei erwerben könne. Die Stellung eines Aktionärs einer Gesellschaft, deren Aktiven hauptsächlich aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestünden, sei wirtschaftlich betrachtet mit jener eines Mit- oder Gesamt- eigentümers vergleichbar. Deshalb sei es angezeigt, die Übertragung von Aktien vom einen auf den anderen bestehenden Aktionär ausnahmsweise auch dann zu bewilligen, wenn der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter sei. Ob B aber im Zeitpunkt des Übertra- gungsgeschäfts 1995 noch im Besitz einer Aktie der AG gewesen sei, habe die Vor- instanz nicht abgeklärt. Das Bundesgericht wies das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Urteil 2C_20/2021 vom 19.11.2021 Andreas Wasserfallen, Agronom und Rechtsanwalt, Bern andreas.wasserfallen@lgplaw.ch Früchten und Gemüsen. Eine Verwertung «Nose to Tail» ist da wünschenswert. Bei der landwirtschaftlichen Produktion sind die Stellschrauben zahlreich, aber je nach betrach- teter Umweltwirkung kleiner. Hier spielt ins- besondere die Ökoeffizienz eine grosse Rolle. Dies bedeutet, dass mit gleichbleibender Produktivität der Ressourcenverbrauch und die Emissionen möglichst gesenkt werden sollen, beispielsweise mit stickstoffreduzierter Phasen- fütterung von Schweinen, der Erhöhung der Nutzungsdauer der Milchkühe oder der Eta- blierung der Präzisionslandwirtschaft (Precision Farming). Wie steht die Schweizer Landwirtschaft im Vergleich zum Ausland da? Dies ist nicht leicht zu beantworten und die Antwort fällt je nach Produkt unterschiedlich aus. Die Ökobilanzierung zeigt grundsätzlich, dass es wichtiger ist, wie produziert wird als wo. Insbesondere bei lagerfähigen, ungekühl- ten Erzeugnissen mit tiefem Wassergehalt spielt die Transportdistanz oft eine geringe Rolle. Aber auch bei Produkten bei denen die land- wirtschaftliche Phase hohe Umweltwirkungen erzeugt, wie z. B. Fleisch, fällt der Transport verhältnismässig wenig ins Gewicht. Stärker ins Gewicht fallen hingegen gekühlte Tran- sporte oder Flugtransporte. Bei den Umwelt- wirkungen in Sachen Biodiversität, Abholzung und Wasserknappheit hat die Schweiz aufgrund ihrer günstigen geografischen Lage gegenüber vielen Ländern oft einen Vorteil. Wie können Erkenntnisse aus der Öko- bilanz in der Praxis angewendet werden? Unsere Methodik bildet ein Werkzeug für eine Vielzahl von Projekten. Kürzlich konnten wir die Erweiterung des IP-SUISSE-Labels um die Dimension Klimaschutz wissenschaftlich begleiten, indem wir die Punktevergabe auf entsprechende Modellrechnungen abstützten. Unser Forschungsansatz kann Fortschritte bei den Klimazielen messbar machen und die Umweltwirkung von Produktionssystemen vorhersagen. Weitere Infos: Medienmitteilung, Agroscope Ökobilanzen, Agroscope Arbeitsprogramm 2022 − 2025 7