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SEITE 93 Ein grosses Anliegen für Herrn Büchsenmeister und schlussendlich auch eine gesetzliche Vorschrei- bung, sind die Aufgaben eines Baustellenkoordinators. Hier stellen wir ein paar Punkte der Bauarbei- tenkoordinationsgesetz – BauKG und dem Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten vor. Ausführlich Nachzulesen im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. § 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Ge- sundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchfüh- rung von Bauarbeiten gewährleisten. (2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden. § 2. (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird. (2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bau- herrn mit der Planung, der Ausführung oder der Über- wachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. (3) ...Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrich- tung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhal- tungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. (6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird. (7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesge- setzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird. Bauarbeitenkoordination: Eine PFLICHT StefanBüchsenmeister CMBBauplanung zeigen. In diesem Sinne wurden die sechs Unterkapitel im Abschnitt C.2 „Nutzungserfordernisse“ nach den Themengebieten der sechs OIB – Richtlinien struk- turiert. Das „Österreichische Institut für Bautechnik“ (OIB) stellt eine Koordinierungsplattform der öster- reichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwe- sens dar. Seine Richtlinien werden den Bundesländern zur Übernahme in die jeweiligen Bauordnungen ange- boten und bilden dort schließlich den baurechtlichen Rahmen für ein Baudenkmal. Da die Denkmalpflege mit diesen Vorgaben konfrontiert ist, greifen die Stan- dards die Auseinandersetzung mit diesen Regelwer- ken vom denkmalfachlichen Standpunkt auf. Die äußerst umfangreichen Sachgebiete der Standards der Baudenkmalpflege repräsentieren die denkmalfach- liche Themenführerschaft des Bundesdenkmalamtes in Österreich. In ihren Anwendungsmöglichkeiten stellen die Standards einen Meilenstein für die Baudenkmal- pflege dar. Sie sind von grundsätzlicher Bedeutung, in- dem sie den Bogen zwischen der Systematik der Denk- malwerte und ihrer konkreten Umsetzung bilden. Buchexemplare können beim Bundesdenkmalamt per mail an mauerbach@bda.at bestellt werden und werden per Post versandt. Die Versand- und Schutzgebühr beträgt 25,-€ (ausserhalb Österreichs 30,-€). Die Angaben zur Über- weisung werden mit der Rechnung übermittelt. Eine Online-Version steht auf der website des Bundes- denkmalamtes www.bda.at unter http://www.bda.at/ documents/663023798.pdf zur Verfügung. Laserreinigung der Allegorie "Afrika“ von der Fassade des Naturhistorischen Museums in Wien. (oben) Das Foto mit dem Gerüst in der Kirche zeigt die Restaurierung der Stiftskirche in Zwettl. (links) Beide Fotos: BDA

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