c) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist. (3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist § 5 Insolvenz bzw. drohende Insolvenz einer Vertragspartei Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn (1) sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt (2) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist (3) sie auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss, (4) gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden, oder (5) sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat. § 6 Haftung (1) Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt (2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt (3) Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung von 1000grad auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Vertragspflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist (4) In keinem Fall haftet eine der Parteien für Schadenersatz für atypische Schäden, mittelbare Schäden, beiläufig entstandene Schäden oder Folgeschäden; auch nicht im Falle von Fahrlässigkeit oder Erfolgshaftung; unabhängig davon ob die Partei von einem Schaden wusste oder den Schaden absehen konnte oder nicht (5) Die Haftung beider Parteien ist auf die durch den Kunden tatsächlich an 1000grad entrichteten Nutzungsentgelte für die ANWENDUNG nach diesem Vertrag begrenzt. In keinem Fall überschreitet die Haftung für eine der Parteien jedoch einen Betrag von € 500.000, (6) Sofern die 1000grad GmbH der Vertragspartner ist, so bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. § 7 Referenzen 1000grad ist berechtigt, den Kunden in Werbeunterlagen, im Internet und sonstigen Veröffentlichungen als Referenz zu nennen, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden dagegen stehen. Der Kunde willigt bereits jetzt ein, 1000grad die erforderlichen Rechte beispielsweise an der Nutzung des Logos einzuräumen. Sollten für die Verwen- dung besondere Vorgaben bestehen, wird der Kunde diese mitteilen. § 8 Gerichtsstand (1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermö- gen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Leipzig als Gerichtsstand vereinbart. § 9 Schlussbestimmungen (1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN -Kaufrechts Anwendung (2) Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit die vorliegenden SAAS AGB (in deutscher Sprache) in eine andere Sprache übersetzt wurden und dem Kunden zur Verfügung stehen, ist für das Vertragsverhältnis zu 1000grad die deutsche Sprachfassung maßgeblich. Dies gilt insbesondere, sofern zwischen der deutschen Sprachfassung und einer über- setzten Fassung Unstimmigkeiten oder Widersprüche bestehen (3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. Stand: 07.04.2016 Allgemeine Geschäftsbedingungen Software as a Service (SaaS) 2 | 2