ht-wissen ht: wie kann man diese hürde meistern? wie kann man in der derzeitigen lage die online-teilnahme ermöglichen? rfk: es gibt rein praktisch die möglichkeit, eine so- genannte „vertreterversammlung“ oder „ein-mann- versammlung“ durchzuführen. diese auffassung wird zumindest vom verband der immobilienverwalter so vertreten und das bundesjustizministerium hat hierzu zwischenzeitlich auch seinen „segen“ gegeben. ht: und wie funktioniert das konkret? rfk: da das gesetz grundsätzlich weiter von dem prinzip der präsenzveranstaltung ausgeht, lädt der ver- walter die eigentümer dabei zuerst zu einer präsenzver- sammlung ein. er tut dies aber mit dem hinweis, dass die versammlung aufgrund der corona-einschränkungen nur durchgeführt werden kann, wenn kein eigentümer tatsächlich persönlich erscheint, sondern alternativ dem verwalter vollmacht erteilt. das heißt nicht, dass man jemandem verbietet zu kommen, dies wäre unzu- lässig. der sinn liegt dabei darin, dass die versammlung auch unter berücksichtigung der corona-beschrän- kungen überhaupt durchgeführt werden kann. dies bedeutet nämlich aktuell in bayern, dass dies nur dann möglich ist, wenn neben dem verwalter keine weitere externe person persönlich anwesend ist. die tages- ordnung dieser versammlung sollte nur auf den punkt „verpflichtung des verwalters, online-teilnahme an eigentümerversammlung zu ermöglichen“ beschränkt werden. über diesen punkt kann dann anhand der vor- liegenden vollmachten beschlossen werden. anschließend könnte der verwalter unter einhaltung der ladungsfrist von mindestens 3 wochen zu einer weiteren eigentümerversammlung laden, die grund- sätzlich wieder eine präsenzveranstaltung ist, aber eben mit der möglichkeit auch online teilzunehmen. in dieser kann dann über alle weiteren wichtigen punk- te diskutiert und beschlüsse gefasst werden. ich persönlich halte diese art der vorgehensweise für eine praktikable möglichkeit, zumindest dringend er- forderliche beschlüsse auf den weg zu bringen. eher als chance betrachten. wenn man als hausver- walter dinge voranbringen will, dann wird man die online-teilnahme als chance sehen. und wenn man die digitalisierung auch generell als chance sieht, die verwaltung selbst unkomplizierter durchzuführen, dann geht man den weg sicherlich. ht: wie müssen wir uns so eine „online-versamm- lung“ konkret vorstellen? und welche vorausset- zungen in rechtlicher, technischer und formeller hinsicht muss der hausverwalter und auch jeder eigentümer gewährleisten? rfk: rechtlich muss die online-teilnahme – wie schon gesagt – vorher einmal beschlossen werden. die nachfolgenden eigentümerversammlungen müssten dann prinzipiell immer präsenzversammlungen sein, aber mit der möglichkeit, auch online teilzunehmen. es darf niemandem verwehrt werden, persönlich teil- zunehmen. das ist vom gesetzgeber vorgesehen für diejenigen menschen, die einfach keine möglichkeit haben online teilzunehmen, weil sie die technischen möglichkeiten nicht haben. diese mischform aus präsenz- und online-format nennt man auch „hybrid- versammlung“. in formeller hinsicht bleibt es bei der einladung wie gehabt. rein praktisch hat der verwalter die technischen voraussetzungen bereitzustellen, dies ist allerdings weniger kompliziert, als es klingt. ht: der verwalter muss die technischen vorausset- zungen stellen – was bedeutet das konkret? rfk: grundsätzlich können die eigentümer auch telefonisch teilnehmen. das heißt, eine einfache tele- fon-verbindung kann den zugang zur versammlung gewährleisten. außerdem kann es über die vielen plattformen laufen, die wir jetzt alle im zuge der corona-pandemie kennengelernt haben, zum beispiel microsoft-teams, gotomeeting, webex, etc.. idealer- weise brauchen die teilnehmer selbstverständlich eine stabile online-verbindung. ich glaube, die techni- schen möglichkeiten sind da, man muss sie nur an- wenden. nach meiner erfahrung – auch im bereich der online-schulungen – ist die technik nur in den wenigs- ten fällen ein problem. ht: wie wir aus der branche hören, ist das thema durchaus umstritten. gibt es auch risiken? und wie geht man aus ihrer sicht am besten damit um? rfk: im leben gibt es immer risiken. das sehen wir gerade in der jetzigen pandemie ganz deutlich. ich persönlich denke, man sollte diese möglichkeit ht: was kann dann in einer online-versammlung be- schlossen werden? rfk: grundsätzlich alles. es ist ja eine ganz normale eigentümer-versammlung, nur eben ergänzt durch die möglichkeit, auch online teilzunehmen. 10